Ausgabe 34/2018
Thema der Woche vom 21.08.2018
EuGH, Urt. v. 05.07.2018 - C-320/17

EuGH vereinfacht Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften

Die Thematik des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften ist nach wie vor ein nicht völlig geklärtes Thema. Durch die Rechtsprechung des EuGH werden immer neue Aspekte der Thematik beleuchtet. Liegt keine zentrale Führungsholding vor, so ist nach Verständnis der deutschen Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug lediglich zum Teil möglich. In einem aktuellen Urteil vom 05.07.2018 hat jetzt der EuGH entschieden, dass eine Holdinggesellschaft auch dann als unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt anzusehen ist, wenn sie lediglich Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt.

EuGH, Urt. v. 05.07.2018 - C-320/17

Bisherige Entwicklungen

  • Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH stellt das reine Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Umsatzsteuerrechts dar. Entsprechend hat eine Holdinggesellschaft, die lediglich diesen Tätigkeiten nachgeht, auch keinen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen (z.B. Beratungskosten, Kapitaleinwerbungskosten). Eine solche Holding wäre dann als reine Finanzholding anzusehen.