Ausgabe 28/2016
Thema der Woche vom 12.07.2016
BFH, Urt. v. 06.04.2016 - V R 25/15
BFH, Urt. v. 06.04.2016 - XI R 20/14

EuGH-Vorlage zur Angabe eines Briefkastensitzes auf der Rechnung

In zwei Beschlüssen jeweils vom 06.04.2016 (V R 25/15 und XI R 20/14) hat der BFH dem EuGH Fragen zu formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, inwieweit ein Recht zum Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger besteht, wenn dieser lediglich über eine Briefkastenadresse verfügt. Zudem wurde in den Beschlüssen dargelegt, was die Voraussetzungen der Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen sind.

BFH, Urt. v. 06.04.2016 - V R 25/15
BFH, Urt. v. 06.04.2016 - XI R 20/14

Rechtlicher Rahmen

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Rechnung, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht.
  • Der BFH hat in der Vergangenheit immer wieder strenge Maßstäbe an die Erfüllung der formalen Rechnungsvoraussetzungen angelegt. In einem Urteil aus dem Jahr 2015 hat der BFH den Vorsteuerabzug versagt, wenn lediglich eine Postfachadresse auf der Rechnung des Leistungsempfängers angegeben wird (BFH, Urt. v. 22.07.2015 - V R 23/14).
  • Namentlich lag nach Ansicht des BFH in diesem Fall keine "vollständige Anschrift" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da unter der angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.