Der Nachweis eines Mehrwertsteuerbetrugs obliegt der Steuerbehörde. Vermutungen oder Annahmen reichen nicht aus, um diesen Nachweis zu erbringen. Beruft sich die Steuerbehörde auf eine aktive Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Mehrwertsteuerhinterziehung, kann die Versagung des Vorsteuerabzugs auch ergänzend oder hilfsweise auf Beweise gestützt werden, die lediglich belegen, dass der Steuerpflichtige bei Aufbietung aller gebotenen Sorgfalt hätte wissen können, dass der betreffende Umsatz in eine solche Hinterziehung einbezogen war. Mit der MwStSystRL ist es nicht zu vereinbaren, dass die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen allein deswegen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt, weil er Verpflichtungen aus nationalen Vorschriften oder aus dem Unionsrecht über die Sicherheit der Lebensmittelkette verletzt hat. Der Steuerpflichtige kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er geltend macht, von den die Mehrwertsteuerhinterziehung begründenden Umständen, die dem Beauftragten bekannt waren, nichts gewusst zu haben.
Im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache Aquila Part Prod Com SA) hatte der EuGH Gelegenheit, sich zu den Voraussetzungen für die Annahme eines in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemachten Vorsteuerabzugsrechts zu äußern.
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