Ausgabe 11/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 13.03.2014
BZSt-Schreiben v. 29.11.2013 - St II 2 - S 2470 - PB/13/00001

Europarechtskonforme Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG

Bis zum 25.12.2013 ist die Richtlinie 2011/98/EU vom 13.12.2011 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie bestimmt, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung ist § 62 Abs. 2 EStG ab dem 25.12.2013 europarechtskonform anzuwenden. Dies bedeutet: Entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG haben Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

  • der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG), soweit der Aufenthalt nicht für höchstens sechs Monate zugelassen ist,
  • einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV n.F.) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, soweit es sich nicht um Saisonbeschäftigte (§ 15a BeschV n.F.), Au-Pairs (§ 12 BeschV n.F.) oder entsandte oder innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer (§ 10 BeschV n.F.) handelt,

nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU nunmehr einen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Staatsangehörige.

In Zweifelsfällen soll das Vorliegen der Einschränkungen im Einzelfall erst nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.