Bis zum 25.12.2013 ist die Richtlinie 2011/98/EU vom 13.12.2011 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie bestimmt, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung ist § 62 Abs. 2 EStG ab dem 25.12.2013 europarechtskonform anzuwenden. Dies bedeutet: Entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG haben Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU nunmehr einen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Staatsangehörige.
In Zweifelsfällen soll das Vorliegen der Einschränkungen im Einzelfall erst nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde festgestellt werden.
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