Fahrtkosten:
Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Arbeitsstätte
Ist
ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus
dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb
zugeordnet und sucht er diesen fortdauernd auf, um dort seine für
den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, so ist
der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.
Allein der Umstand, dass
ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig zeitlich befristet
ist, reicht nicht aus, um dem Ausbildungsbetrieb die Qualifikation
als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen.
Fahrtkosten von Auszubildenden
zu einem derartigen Ausbildungsbetrieb sind daher nur mit der Entfernungspauschale
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der bis Ende 2013 geltenden
Fassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.