Ausgabe 32/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 07.08.2014
FG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 12 K 339/10 E, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 22/14)

Fahrtkosten der Ehefrau sind als Werbungskosten des Ehemannes abzugsfähig

Eine umgekehrte Familienheimfahrt liegt nicht vor bei Aufwendungen eines Ehepartners für Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten des anderen. Sofern die Anwesenheit am Beschäftigungsort betrieblich notwendig ist, können Werbungskosten des Beschäftigten vorliegen.

FG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 12 K 339/10 E, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 22/14)

Kurzfassung

Im Urteilsfall wurde ein ein i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angestellter Monteur auf verschiedenen Baustellen in unterschiedlichen Ländern eingesetzt. Aus betrieblichen Erfordernissen war seine Anwesenheit notwendig, was der Arbeitgeber ihm auch bescheinigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der Ehefrau für Fahrten zu ihrem Ehegatten jedoch nicht als Werbungskosten an, weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung handle, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig seien. Das FG Münster stellte fest, dass bei Auswärtstätigkeiten grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Daher stelle sich die Frage nach einer umgekehrten Familienheimfahrt gar nicht erst.