Eine umgekehrte Familienheimfahrt liegt nicht vor bei Aufwendungen eines Ehepartners für Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten des anderen. Sofern die Anwesenheit am Beschäftigungsort betrieblich notwendig ist, können Werbungskosten des Beschäftigten vorliegen.
Kurzfassung
Im Urteilsfall wurde ein ein i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angestellter Monteur auf verschiedenen Baustellen in unterschiedlichen Ländern eingesetzt. Aus betrieblichen Erfordernissen war seine Anwesenheit notwendig, was der Arbeitgeber ihm auch bescheinigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der Ehefrau für Fahrten zu ihrem Ehegatten jedoch nicht als Werbungskosten an, weil es sich um Kosten der privaten Lebensführung handle, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig seien. Das FG Münster stellte fest, dass bei Auswärtstätigkeiten grundsätzlich keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Daher stelle sich die Frage nach einer umgekehrten Familienheimfahrt gar nicht erst.
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