Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zu EuGH, Urt. v. 20.01.2021 - C-288/19, Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32).
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, ob es sich bei der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer - auch zu Privatfahrten - auch dann um eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG handelt, wenn der Arbeitnehmer
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