Ausgabe 2/2014
Erbschaft-/Schenkungsteuer Aktuell vom 09.01.2014
FG Niedersachsen, Urt. v. 26.09.2013 - 3 K 525/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 39/13)

Familienheim: Erbauseinandersetzung muss nicht zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgen

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG enthält keine zeitliche Beschränkung für die Übertragung des erworbenen begünstigten Vermögens im Rahmen der Nachlassteilung durch den Erben auf einen Dritten. Daher verlangt die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims und von vermietetem Grundvermögen im Fall der Erbauseinandersetzung nicht, dass diese zeitnah (innerhalb von sechs Monaten) erfolgt. Bei der Bestimmung der unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und u.a. zu berücksichtigen, ob eine - ggf. langwierige - Erbauseinandersetzung erfolgt.

FG Niedersachsen, Urt. v. 26.09.2013 - 3 K 525/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: II R 39/13)

Kurzfassung

Steuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG insbesondere der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.