Grundsätzlich ist die Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowohl bei einer Übertragung zu Lebzeiten als auch bei einem Erwerb von Todes wegen steuerlich privilegiert. Bei Übertragungen des Familienheims an Kinder ist lediglich der Erwerb von Todes wegen steuerlich begünstigt. Bei einer Übertragung an Kinder zu Lebzeiten gelten lediglich die allgemeinen Freibeträge. Die Befreiungen für das Familienheim werden in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG geregelt.
Ein Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser oder Schenker bis zur Übertragung eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und welches der Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Allerdings kann diese Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen, wenn der Erwerber das Familienheim bei einem Erwerb von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
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