Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|