Ausgabe 36/2023
Thema der Woche vom 06.09.2023
FG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023 - 12 K 1588/22 AO, Rev. zugelassen (Az. beim BFH: X R 7/23)

Festsetzung eines Verspätungszuschlags während der Corona-Krise

Der Kläger gab seine Gewerbesteuererklärung unter Mitwirkung seines steuerlichen Beraters am 28.12.2021 bei dem zuständigen Finanzamt ab. Obwohl die gesetzliche Abgabefrist am 31.08.2021 endete, wurde zuvor keine Fristverlängerung beantragt. Zudem wurden bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung keine Entschuldigungsgründe für die verspätete Abgabe vorgebracht. Das Finanzamt verband daher mit Bescheiddatum vom 07.04.2022 die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 100 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Finanzamt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags einen Ermessensspielraum habe, und dieses Ermessen nicht rechtmäßig angewendet habe. Das FG Düsseldorf musste im vorliegenden Fall entscheiden, ob überhaupt ein Ermessensspielraum für das Finanzamt bestand, und ob die vom Kläger im Einspruchsverfahren vorgebrachten Gründe für die verspätete Abgabe eine rückwirkende Fristverlängerung von Amts wegen rechtfertigen würden.

Ansicht des Klägers