Die Regelungen über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a i.V.m. § 238 AO verstoßen nicht gegen das Unionsrecht.
Kurzfassung
Führt die Festsetzung der USt zu einem Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 3 AO, ist dieser Betrag gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen.
Im Urteilsfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen das Unionsrecht verstoßen. Es wies zunächst darauf hin, dass die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gem. § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO keine Feststellungen zur Unionsrechtskonformität dieser Zinsvorschriften enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Eine konkludente Einordnung der Zinsvorschriften als unionsrechtskonform könne der Entscheidung nicht entnommen werden.
Des Weiteren machte das FG darauf aufmerksam, dass weder die MwStSystRL noch das übrige Unionsrecht Normen zu steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO enthält, zu denen auch Zinsen gehören. Diese seien vielmehr dem Verfahrensrecht zuzuordnen, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gelte.
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