Eine Anfechtungsklage ist im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch dann mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion des § 138 Abs. 3 FGO endgültig i.S.d. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO erfolglos, wenn der angefochtene Bescheid später auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung geändert wird.
Streitig war, ob die einjährige Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO für die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 AO bereits abgelaufen war. Der BFH hatte hierbei über den Zeitpunkt des Beginns der Festsetzungsfrist zu entscheiden. Sie beginnt in den Fällen des § 237 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO).
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