Stellt ein Steuerpflichtiger, der zur Einreichung einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet ist, vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag, kommt diesem die Rechtswirkung des § 171 Abs. 3 AO nur dann zu, wenn er Angaben macht, deren Erklärungswert über die Ankündigung einer Steuererklärung mit einem bestimmten Gesamtbetrag der Einkünfte hinausgeht.
Der Kläger war beim betreffenden Finanzamt nicht einkommensteuerlich erfasst. Am 29.12.2017 ging beim Finanzamt seine Steuererklärung für das Jahr 2010 ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte i.H.v. 600 € aus der Vermietung eines Wohnmobils. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er hohe Werbungskosten geltend, die zu einer Steuererstattung geführt hätten. Der Kläger stellte zudem schriftlich einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO. Das Finanzamt lehnte jedoch ab, da es der Ansicht war, dass die Vermietung des Wohnmobils nur konstruiert war, um eine Pflichtveranlagung zu erreichen.
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