Festsetzungsverjährung
bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch steuerlichen
Berater
Die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater
bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig
fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben
gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung
nach § 378AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
Der Steuerpflichtige darf
im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung
richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die
Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig
verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom
Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten
nachzuprüfen.
Dem Steuerpflichtigen
kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf-
oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen
zugerechnet werden.