§ 171 Abs. 5 AO sieht vor, dass bei einer Steuerfahndungsprüfung die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Diese Norm steht im Spannungsverhältnis zu § 171 Abs. 9 AO, nach dem u.a. bei einer Selbstanzeige die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige abläuft. Es stellt sich die Frage, ob die beiden Ablaufhemmungen sich grundsätzlich ausschließen. Der BFH hat dieses Spannungsverhältnis in einem aktuellen Verfahren geklärt.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger des Ausgangsverfahrens waren im Rahmen eines Stiftungsmodells in Liechtenstein aktiv. Sie unterhielten in den Streitjahren 1996 und 1997 eine Stiftung liechtensteinischen Rechts. Die Stiftung war mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (sog. Foundation). Die Stiftung hatte ein Stiftungsunterkonto mit einem gemeinschaftlichen Depot. Die Ehegatten hatten über die Vermögenswerte in der Foundation die volle wirtschaftliche Berechtigung. Sie konnten demnach bis zum Tod des länger Lebenden frei über das Vermögen verfügen und Weisungen an den Stiftungsrat erteilen. In dem Depot befanden sich im Wesentlichen festverzinsliche Unternehmensanleihen sowie Wertpapiere.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|