Ausgabe 44/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 30.10.2014
BFH, Urt. v. 28.08.2014 - V R 8/14

Festsetzungsverjährungshemmender Antrag auf Steuervergütung

Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) führen soll.

BFH, Urt. v. 28.08.2014 - V R 8/14

Kurzfassung

Am 31.12.2010 ging um 23:07 Uhr per Telefax das Deckblatt einer vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 beim Finanzamt ein, mit dem sie den von ihr berechneten Vergütungsanspruch im Regelbesteuerungsverfahren geltend machte. Am selben Tag wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung in den Nachtbriefkasten des Finanzamts eingeworfen.

Finanzamt und FG vertraten die Auffassung, die reguläre Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2003 sei am 31.12.2010 abgelaufen. Zuvor habe die Klägerin keinen ablaufhemmenden Antrag nach § 171 Abs. 3 AO gestellt.

Der BFH bestätigte diese Auffassung mit folgenden Erwägungen:

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.