Bei Gewerbebetrieben ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebs befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung des Betriebs nicht im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich eine Betriebsstätte befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die wirtschaftlich bedeutendste entscheidend.
Befindet sich auch keine Betriebsstätte im Inland, so ist gem. § 18 Abs. 2 AO jedes Finanzamt örtlich zuständig, das für die Ertragsbesteuerung eines der Beteiligten zuständig ist. Insofern besteht eine mehrfache örtliche Zuständigkeit (§ 25 AO), wobei die Regelungen im AEAO zu § 18, Nr. 6 Buchst. a bis d anzuwenden sind.
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