Ausgabe 36/2014
Sonstiges Aktuell vom 04.09.2014
FG Köln, Urt. v. 25.06.2014 - 5 K 1872/13, Rev. zugelassen

Feststellung der Grunderwerbsteuerpflicht dem Grunde nach bei mehreren Gebäuden

  1. Werden mehrere Grundstücke im Rahmen eines Anleger- und Einbringungsvertrags in ein Spezialsondervermögen eingebracht, hat das Finanzamt, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt, gem. § 17 Abs. 2 GrEStG die Steuerpflicht dem Grunde nach, den Steuerschuldner sowie die Aufteilung der Bemessungsgrundlage gesondert festzustellen (gegen die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.07.2007, BStBl I 2007, 549).
  2. Der Grunderwerbsteuerbescheid eines Finanzamts, das nicht für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG zuständig ist, ist mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde rechtswidrig und ungeachtet des § 155 Abs. 2 AO aufzuheben, wenn seitens der Finanzverwaltung die explizite Weigerung festzustellen ist, einen Grundlagenbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG zu erlassen.
FG Köln, Urt. v. 25.06.2014 - 5 K 1872/13, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Nach dem Willen des Finanzamts soll das Klageverfahren ein Musterverfahren zu der Frage sein, ob der Abschluss eines sog. Anleger- und Einbringungsvertrags zwischen der Klägerin, einer Lebensversicherung AG, und einer Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt. Streitig war, ob der Grunderwerbsteuerbescheid rechtswidrig und aufzuheben war.