Ausgabe 15/2019
Thema der Woche vom 09.04.2019
BFH, Urt. v. 06.12.2018 - X R 11/17

Feststellung des Spendenvortrags bei einer Stiftungsspende

Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden an Stiftungen gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Größere Zuwendungsbeträge an Stiftungen können im Rahmen eines besonderen Abzugsbetrags innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren geltend gemacht werden. In einem aktuellen Urteil hatte sich der BFH mit Fragen zur Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags und zur Gültigkeit einer rückwirkenden Vereinbarung in diesem Zusammenhang zu befassen.

BFH, Urt. v. 06.12.2018 - X R 11/17

Rechtlicher Rahmen

  • Spenden an gemeinnützige Stiftungen genießen einen Sonderstatus. Diese können einerseits nach den allgemeinen Regelungen zum Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden oder nach § 10b Abs. 1a EStG in Höhe von bis zu 1 Mio. €. Insgesamt darf die Zuwendung über einen Zeitraum von zehn Jahren 1 Mio. € nicht übersteigen (nach der bis Ende 2006 geltenden Regelung waren insgesamt 307.000 € begünstigt). Hierbei kann die Spende im Rahmen eines Spendenvortrags auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Jahre verteilt werden. Bei Spenden von zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern erhöht sich das mögliche Abzugsvolumen auf 2 Mio. €. Die Begünstigung wird nur auf Antrag gewährt.