Nicht realisierte stille Reserven im Anlagevermögen, die z.B. durch überhöhte Abschreibungen oder als Folge von Aktivierungsverboten (vgl. § 5 Abs. 2 EStG) entstehen können, bleiben bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG unberücksichtigt.
Kurzfassung
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