Ausgabe 11/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 13.03.2014
BFH, Beschl. v. 02.12.2013 - III B 4/13, NV

Feststellung von Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Nicht realisierte stille Reserven im Anlagevermögen, die z.B. durch überhöhte Abschreibungen oder als Folge von Aktivierungsverboten (vgl. § 5 Abs. 2 EStG) entstehen können, bleiben bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG unberücksichtigt.

BFH, Beschl. v. 02.12.2013 - III B 4/13, NV

Kurzfassung