Ausgabe 8/2022
Thema der Woche vom 23.02.2022
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2022 - 4 K 272/21 Erb

FG Düsseldorf: Zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe von 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG)

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien die Behandlung eines zinslosen Darlehens im Schenkungssteuerrecht streitig.

Beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung war ein Strafverfahren anhängig. In dem Bericht des Strafsachenfinanzamts vom 23.01.2020 wurde festgestellt, dass Herr A einem guten Freund, dem Kläger, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 110.000 € gewährt hatte. Weiter wurde festgestellt, dass das Darlehen spätestens am 13.04.2017 an den Kläger ausgezahlt worden sein muss, weil der Erhalt des Betrags mit der Unterschrift im Darlehensvertrag bestätigt wurde. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nach eigenen Angaben BAföG -Empfänger und verfügte über keine weiteren Vermögensgegenstände.

Der Kläger wurde vom beklagten Finanzamt zweimal zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert, nämlich mit Schreiben vom 27.02.2020 und mit Schreiben vom 11.05.2020. Der Kläger antwortete auf die Schreiben, dass er davon ausgehe, nicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verpflichtet zu sein. Außerdem trug er vor, er sei selbst nicht ansatzweise in der Lage, für die Schulden aufkommen zu können. Seine Großmutter sei Bürgin und damit Schuldnerin geworden. Des Weiteren liege die Höhe des geschenkten Geldes unter dem maßgeblichen Schenkungsfreibetrag.