Die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, die eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatz bei gemischtgenutzten Grundstücken ausschließt, ist nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen europarechtswidrig (FG Niedersachsen, Urt. v. 23.04.2009 - 16 K 271/06). Unternehmer können sich unmittelbar auf die für sie günstigere Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht berufen und müssen die Vorsteuer nicht zwingend nach den Flächenanteilen des Gebäudes aufteilen.
Die Vorsteueraufteilung nach Umsätzen ist in der Praxis meist lukrativ, weil die Mieteinnahmen aus umsatzsteuerpflichtig überlassenen Geschäftsräumen oft höher liegen als die aus für private Wohnzwecke vermieteten Räumen. So belief sich auch im Urteilsfall bei einem neuerrichteten Wohn- und Geschäftshaus der Flächenanteil der steuerfrei vermieteten Wohnungen auf rund 65 %, während es nach Umsätzen bemessen nur rund 54,8 % waren.
Das FG hat die Revision zugelassen, das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.
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