Das FG Münster hat entschieden, dass eine Ärztin, die in eine bestehende Ärztepraxis eintritt, zwar zivilrechtlich Gesellschafterin wird, aber dadurch allein noch keine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft begründet wird.
Darüber hinaus kann Verwirkung dazu führen, dass die Finanzverwaltung Gewerbesteuermessbescheide nicht mehr erlassen kann, weil sie zuvor bereits die zu dieser Beurteilung führenden Umstände kannte und dennoch die Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit feststellte.
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