Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 dazu verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld betreffend sein Enkelkind M für die Monate Juni 2015 bis einschließlich November 2015 festzusetzen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld.
Im April 2013 beantrage der Kläger die Bewilligung von Kindergeld für seine drei leiblichen Kinder C, L und N sowie für sein am 30.03.2013 geborenes Enkelkind M bei der damaligen Oberfinanzdirektion. Er gab an, dass M die Tochter seiner eigenen Tochter C (geb.: 18.12.1989) und des "Ch" sei, welcher unbekannten Aufenthalts sei. Seine drei eigenen Kinder sowie sein Enkelkind lebten in seinem Haushalt. Mit der Zahlung des Kindergeldes an den Kläger erklärten sich die Tochter des Klägers ("C") sowie die Ehefrau des Klägers (A. K.) durch ihre Unterschriften einverstanden.
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