Klägerin und Revisionsbeklagte war eine Kommanditgesellschaft, die für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 2015 gegründet wurde. An der KG beteiligt war die A-GmbH als Komplementärin mit den Geschäftsführern C und D, jeweils wohnhaft im Libanon. Kommanditisten waren die E Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands, deren Geschäftsführer ebenfalls C und D waren und die G.s.a.l. mit Sitz im Libanon.
Im April 2015 kaufte die KG einen inländischen Grundstückskomplex zum Zweck der Vermietung zum Preis von 7,1 Mio.€, wovon ca. € 5 Mio.€ durch ein Bankdarlehen finanziert wurden. Im Juni 2015 schloss die KG einen Vertrag zur Ausführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks (folgend: ITF-Vertrag) mit der T Ltd., ebenfalls mit Sitz auf den British Virgin Islands. Die T-Ltd. sollte die Koordinierung der Aufgaben im Vorfeld der Anschaffung des Objektes, Verhandlungen über Bankendarlehen sowie zukünftige Tätigkeiten zum Zweck des Verkaufs des Objekts jeweils gegen eine Vergütung von 1 % des notariellen Kaufpreises erbringen. Diese Vergütung sollte keine Umsatzsteuer umfassen. Davon ausgehend stellte die T Ltd. der KG eine Rechnung über 71.000 € ohne Steuerausweis.
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