Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier der Stadt - Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.
Kurzfassung
Der BFH bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass die Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gegen eine Zuschusszahlung der öffentlichen Hand zu einem Leistungsaustausch führt. Im Streitfall hatte eine GmbH einen Zuschuss von einer Kommune erhalten. Es handelte sich um Fördergelder der EU, die die Stadt an die GmbH weiterleitete. Die Gelder sollten für die erstmalige Errichtung bestimmter Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zahlungen ein Entgelt für eine umsatzsteuerliche Leistung seien. Die GmbH ging davon aus, dass es sich bei den Zahlungen um einen echten Zuschuss handelte.
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