NV: Eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.
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