Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass vom Hauptzollamt (HZA) mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen über das IT-Verfahren Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS) erzeugte schriftliche Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, aber weder eine eigenhändige Unterschrift noch ein Dienstsiegel haben, nicht aufgrund der fehlenden Unterschrift eines Amtsträgers unwirksam sind. § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt zwar die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 3 AO insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht. Das in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltene Schriftformerfordernis steht aber einem Rückgriff auf die Regelung in § 119 Abs. 3 Satz 2 AO nicht entgegen.
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