Der Solidaritätszuschlag (SolZ) hat in jüngster Zeit wieder auf verschiedenen Ebenen für Diskussion gesorgt. So steht derzeit die Verfassungsmäßigkeit beim BVerfG auf dem Prüfstand, die Frage der Festsetzung des SolZ auf das Körperschaftsteuerguthaben ist noch nicht abschließend entschieden. Seine Festsetzung wird von der Vollziehung nicht ausgesetzt. Mehrere FG haben sich bereits mit diesen drei Sachverhalten beschäftigen müssen. Nachfolgend die aktuelle Entwicklung zu beiden Punkten.
Die Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens erfolgt seit dem 30.09.2008 grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten. Ist der Betrag nicht höher als 1.000 ı, wird der Betrag sofort in einer Summe erstattet (§ 37 Abs. 5 Satz 6 KStG). Bei der Festsetzung des Auszahlungsanspruchs ist die Auszahlung des SolZ gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl der SolZ als Annexsteuer grundsätzlich das Schicksal der Hauptsteuer teilt, nach der er bemessen wird.
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