Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 16 EStG, so dass hierfür weder ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG zu gewähren ist. Bei einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG muss es sich insgesamt um notwendiges oder gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen handeln.
Der Kläger ist 1949 geboren. Er hielt 100 % der Anteile an einer GmbH im Privatvermögen. Den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG und beantragte den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn demgegenüber nach § 17 EStG und bezog ihn - nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens - in die tarifliche Besteuerung (Splittingtarif) ein. Es gewährte dem Kläger weder einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG.
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