Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende lediglich zu einem Elternteil und die Unzulässigkeit einer Aufteilung verstoßen auch im Fall des Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger unterhielt mit seinem 2009 geborenen Sohn und dessen Mutter bis 05.09.2015 einen gemeinsamen Hausstand. Dann zog die Mutter aus. Der Sohn blieb beim Kläger gemeldet. Außerdem wurde der Sohn am Wohnsitz der Mutter angemeldet. Die Eltern praktizierten das sog. Wechselmodell, wonach er eine Woche bei der Mutter und eine beim Vater lebte. In der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und machte Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte beides nicht.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|