Da die Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer durch die Kreditinstitute abgegolten ist, sind die Kapitalerträge grundsätzlich nicht in der Steuererklärung anzugeben. Doch die Anlage KAP kann nicht generell entfallen, denn private Kapitaleinnahmen sind gem. § 32d Abs. 3 EStG zwingend in der Steuererklärung zu erfassen, wenn die Erträge noch nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder die Höhe des Steuerabzugs zu gering war. Darüber hinaus lohnt es sich in vielen anderen Fällen, die Kapitalerträge freiwillig in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend einige praktische Hinweise für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010.
Zusammenveranlagte Ehegatten müssen ihre Angaben jeweils in einer eigenen Anlage KAP eintragen, sofern sie eigene Kapitalerträge erzielt haben. Bei Gemeinschaftskonten sind die Kapitalerträge auf die Anlagen beider Partner aufzuteilen. Für die freiwillige Angabe sind insbesondere folgende Zeilen notwendig:
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