Zum 01.01.2018 wurde das Investmentsteuergesetz einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Als Ergebnis des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.07.2016 (BGBl I 2016,
Naturgemäß konnte die Finanzverwaltung aber nicht alle Fragen beleuchten; so adressierten Steuerberater und Verbände noch darüber hinausgehende offene Punkte an das BMF. Mit dem aktuellen Schreiben vom 09.04.2018 hat sich das BMF einem dieser Punkte gewidmet:
Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert sich die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Hintergrund dieser Erleichterung ist die Schaffung einer Möglichkeit, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Diese Verlängerung ist gem. § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG (über seinen Wortlaut hinaus) auch für Investmentfonds mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr anzuwenden.
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