Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.
Kurzfassung
Der Kläger erbringt Leistungen als Klauenpfleger. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2007) versteuerte er diese Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass die Leistungen bei der Klauenpflege dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ 2008 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Auch nach der Entscheidung des BFH unterliegen die erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz. Ein Ermäßigungstatbestand liegt nicht vor.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|