Ausgabe 10/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 06.03.2014
BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 26/13

Für Klauenpflege gilt kein ermäßigter Steuersatz

Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 26/13

Kurzfassung

Der Kläger erbringt Leistungen als Klauenpfleger. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2007) versteuerte er diese Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass die Leistungen bei der Klauenpflege dem Regelsteuersatz unterlägen, und erließ 2008 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Auch nach der Entscheidung des BFH unterliegen die erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz. Ein Ermäßigungstatbestand liegt nicht vor.

  • Nach §12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegt "die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere" dem ermäßigten Steuersatz. Die Klauenpflege gehört als Leistung zur allgemeinen Tierpflege entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu den in dieser Vorschrift benannten Leistungen.