Ausgabe 27/2012
Thema der Woche vom 05.07.2012

Geänderte Anordnungen an den Nachweis bei Krankheitskosten sind verfassungsgemäß

Der BFH hält die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011, BGBl I 2011, 2131) eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten für verfassungsgemäß. Die rückwirkende Anwendung für alle noch offenen Fällen sei keine unzulässige Rückwirkung (BFH, Urt. v. 19.04.2012 - VI R 74/10). Damit reagiert der BFH auf die gesetzlich geänderten §§ 33 Abs. 4 EStG und 64 EStDV, nachdem er zuvor seine langjährige Rechtsprechung änderte und dem bisher verlangten formellen Nachweis mangels gesetzlicher Grundlage eine Absage erteilte (BFH, Urt. v. 11.11.2010 - VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, VI R 18/09, NV und VI R 16/09). Aufgrund seiner Entscheidung sind Aufwendungen nunmehr je nach Art durch eine Verordnung eines Arztes, ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Sie dienen damit der notwendigen Abgrenzung zu Kosten für allgemeine Gebrauchsgegenstände oder Kosten der Lebensführung. Das BFH-Urteil vom 19.04.2012 - VI R 74/10 hat folgende Kernaussagen:

  1. Weder die Regelungen in § 33 Abs. 4 EStG noch die neun Vorgaben zu den Nachweisanforderungen in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geben Raum für rechtsstaatliche Bedenken.