Ausgabe 36/2017
Thema der Woche vom 05.09.2017
BFH, Urt. v. 12.07.2017 - II R 45/15

Geänderte Steuerfestsetzung des Vorerwerbs ist kein rückwirkendes Ereignis

Ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Möglichkeit, auch eine endgültige Steuerfestsetzung noch zu ändern. Im aktuellen BFH-Urteil ging es um die Frage, ob bei einem Schenkungsteuerbescheid die Änderung der Festsetzung für einen Vorerwerb i.S.d. § 14 ErbStG ein rückwirkendes Ereignis darstellt und somit steuererhöhend im Bescheid eines Nacherwerbs berücksichtigt werden muss. Die Besonderheit im Fall war, dass die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb bereits abgelaufen war.

BFH, Urt. v. 12.07.2017 - II R 45/15

Rechtlicher Rahmen

  • § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum eintritt, jedoch Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet.
  • Eine Rückwirkung tritt z.B. ein, wenn ein Rechtsgeschäft, das steuerlich von Bedeutung ist, zivilrechtlich rückwirkend beseitigt wird (z.B. bei einer Anfechtung oder Nichtigkeit).
  • Im Rahmen des § 14 ErbStG werden im Ergebnis alle Erwerbe im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes von derselben Person zusammengerechnet. Hierbei werden dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe (Vorerwerbe) nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Die früher bereits gezahlte Steuer wird entsprechend berücksichtigt.

Der Urteilsfall