Der BFH äußert sich in seinem Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08 zu den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in eine Kapital- oder Personengesellschaft. Aufgrund der Rechtsformneutralität kommt es dabei zu einer Änderung der Rechtsprechung. Nunmehr setzt die finanzielle Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine (un)mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft als Organträger nicht mehr aus, dass nur der Personengesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Dabei kann das Fehlen einer eigenen Beteiligung der Gesellschaft nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
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