Ausgabe 10/2023
Einkommensteuer Aktuell vom 08.03.2023
BMF-Schreiben v. 13.02.2023 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008

Geänderter Lohnsteuerabzug ab dem 01.04.2023

Die Verwaltung hat die neuen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.04.2023 bekanntgegeben.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 € in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 € in § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294). Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :006 (BStBl I 2022, 1531) bekanntgemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 01.04.2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008 (BStBl I 2022, 1653) ausgelaufen. Der bisher im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der am 18.11.2022 bekanntgemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (siehe BT-Drucks. 16/11740, S. 26). Sie kann durch

  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug