Die Verwaltung hat die neuen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.04.2023 bekanntgegeben.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 € in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 € in § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG durch das
Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 01.04.2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 08.12.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008 (BStBl I 2022,
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