Für eine höhere Abschreibung von Gebäuden gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die tatsächliche Restnutzungsdauer maßgebend. Eine Totalsanierung des Gebäudes ist jedoch schädlich für die Möglichkeit der nachträglichen Inanspruchnahme dieser höheren Abschreibung.
Kurzfassung
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob eine nachträglich bekanntgewordene, verkürzte Restnutzungsdauer eines vermieteten Gebäudekomplexes vorliegt und somit § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Abschreibung anwendbar ist.
Die Kläger hatten ein Gutachten für die Streitjahre 2005 und 2006 vorgelegt, in dem auf das Anschaffungsdatum eines Gebäudekomplexes aus dem Jahr 1996 eine nur 25-jährige Restnutzungsdauer festgestellt worden war. Die bisherigen typisierten Abschreibungen gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellten eine 40-jährige Nutzungsdauer. Die Kläger begehrten unter Anwendung der verkürzten Restnutzungsdauer die erhöhte Abschreibung ab dem Jahr 2005.
Das FG Berlin-Brandenburg sah die erst nachträgliche Geltendmachung der erhöhten Abschreibung als unproblematisch an, sofern die dafür maßgeblichen Umstände auch erst nachträglich bekannt würden.
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