Ausgabe 35/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 31.08.2022
BFH, Urt. v. 04.05.2022 - I R 46/18

Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt Nr. 4.5.2 AEAO zu § 89 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist.

BFH, Urt. v. 04.05.2022 - I R 46/18

§ 89 Abs. 7 Satz 1 AO bestimmt, dass auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden "kann", wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Nach § 89 Abs. 7 Satz 2 AO "kann" die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

§ 89 Abs. 7 Satz 1 und 2 AO sind Ermessensvorschriften i.S.d. § 5 AO. Hinsichtlich des in § 89 Abs. 7 Satz 2 AO geregelten Ermessens, die Gebühr im Fall der Rücknahme eines Antrags zu ermäßigen, hat die Finanzverwaltung Nr. 4.5.2 in AEAO zu § 89 eine ermessenslenkende und für die nachgeordneten Behörden bindende Verwaltungsvorschrift erlassen. Danach "ist wie folgt zu verfahren:

  • Hat die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist die Gebühr auf null zu ermäßigen. In diesem Fall kann aus Vereinfachungsgründen bereits von der Erteilung eines Gebührenbescheids abgesehen werden.