Ausgabe 38/2011
Thema der Woche vom 22.09.2011

Gebührenpflicht auch bei nicht erteilter verbindlicher Auskunft

Das Finanzamt darf auch bei fehlerhaftem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht durchgeführten Sachverhalten nach § 89 Abs. 2 bis 5 AO Gebühren verlangen, wenn

  • der Auskunftsantrag wegen formeller Unzulänglichkeiten zurückgewiesen wird - etwa, weil er keine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems oder keine eingehende Begründung des Rechtsstandpunkts des Antragstellers beinhaltet,
  • das Verwaltungsverfahren nicht zu einem für den Antragsteller beantragten oder erhofften positiven Abschluss kommt, weil das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vertritt,
  • keine verbindliche Entscheidung durch die Behörde ergeht, weil z.B. zu dem Rechtsproblem gesetzliche Regelungen, höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Verwaltungsanweisung vorliegt oder der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist sowie
  • der Antrag vom Steuerpflichtigen anschließend freiwillig oder auf Anraten des Finanzamts wieder zurückgenommen wird.