Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Regelfall beschränkt abzugsfähig nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Der Große Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss vom 27.07.2016 -
Die Klägerin in dem Verfahren war als selbständige Lebensberaterin tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschussrechnung machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.
Ihre Tätigkeit übte die Klägerin ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Von dort aus beriet sie ihre Kunden telefonisch, traf Arbeitsvorbereitungen, sichtete Fachliteratur und führte Berechnungen im Rahmen ihrer astrologischen Faktoren durch.
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben zu. Dabei wurde die Höhe des Betriebsausgabenabzugs nach Maßgabe des Flächenanteils an der gesamten Wohnung ermittelt.
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