Ausgabe 25/2016
Thema der Woche vom 21.06.2016
BFH, Urt. v. 17.02.2016 - X R 26/13

Gehören Nebenräume zum häuslichen Arbeitszimmer?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Regelfall beschränkt abzugsfähig nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Der Große Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss vom 27.07.2016 - GrS 1/14 dazu positioniert, wie gemischte Aufwendungen bei einem Arbeitszimmer zu behandeln sind. Jetzt hat sich der X. Senat mit der Frage befasst, wie die Aufwendungen für Nebenräume zu einem häuslichen Arbeitszimmer zu beurteilen sind. In beiden Fällen ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich.

BFH, Urt. v. 17.02.2016 - X R 26/13

Ausgangssachverhalt

Die Klägerin in dem Verfahren war als selbständige Lebensberaterin tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschussrechnung machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.

Ihre Tätigkeit übte die Klägerin ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Von dort aus beriet sie ihre Kunden telefonisch, traf Arbeitsvorbereitungen, sichtete Fachliteratur und führte Berechnungen im Rahmen ihrer astrologischen Faktoren durch.

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben zu. Dabei wurde die Höhe des Betriebsausgabenabzugs nach Maßgabe des Flächenanteils an der gesamten Wohnung ermittelt.