BFH anhängig
X R 6/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; EStG § 12 Nr. 4; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 59/22

Geldauflage, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Vermögensabschöpfung

BFH-anhängig seit 21.08.2023
X R 6/23

DRsp Nr. 2023/61435

Geldauflage, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Vermögensabschöpfung

Rechtsfrage: Ist eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die --rechtskräftig gewordene-- Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist?

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8; EStG § 12 Nr. 4; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Hinweise:

Zulassung durch BFH

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 59/22