Kläger und Revisionsbeklagter war ein Rentner, der zwischenzeitlich verstorben ist. Der Kläger erzielte im streitbefangenen Jahr 2015 u.a. Einkünfte aus einer Tätigkeit bei einer GmbH. Geschäftsführer der GmbH war der Sohn des Rentners. Die Einkünfte des Rentners wurden als Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung gem. § 40a Abs. 2 EStG besteuert. Die GmbH führte entsprechend 2 % als Pauschsteuer ab.
Die GmbH zog den vom Kläger gezahlten Zuschuss von 200 € (beim Kauf des Pkw) von dem geldwerten Vorteil in Höhe von 574 € ab. Sie ermittelte das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Gehalts in Höhe von 75 € und den geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung in Höhe von 374 €.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|