Nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO kann bei Körperschaften, die
mildtätige Zwecke verfolgen, auf Antrag auf einen Nachweis der wirtschaftlichen
Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen verzichtet werden, wenn
aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung
sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
im vorstehenden Sinne unterstützt werden. Nach der Gesetzesbegründung
zu dieser durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 (BGBl
I 2013,
Bei der Entscheidung über entsprechende Anträge sind auch die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|