Ausgabe 18/2014
Körperschaftsteuer Aktuell vom 01.05.2014
OFD Koblenz, Vfg. v. 04.12.2013 - S 0172 A - St 33 1

Gemeinnützigkeit: Verzicht auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit

Nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO kann bei Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, auf Antrag auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 556) eingeführten Vorschrift können hierunter insbesondere Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sog. Tafeln fallen.

Bei der Entscheidung über entsprechende Anträge sind auch die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen.

Hinweis