Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 € jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies hat der 11. Senat des FG Münster entschieden.
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