Für ertragsteuerliche Zwecke wird ein ausländisches Unternehmen in Deutschland insbesondere erst dann erfasst, wenn eine Betriebsstätte im Inland vorliegt. Allerdings können im Ergebnis dieselben Wirkungen auch dann eintreten, wenn das ausländische Unternehmen in Deutschland über einen ständigen Vertreter nach § 13 AO verfügt. Umstritten war, ob auch der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft ein ständiger Vertreter sein kann. In einem aktuellen Urteil hat der BFH zu dieser Frage Stellung genommen und diese Streitfrage geklärt.
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