Ausgabe 17/2019
Thema der Woche vom 23.04.2019
BFH, Urt. v. 23.01.2018 - I R 54/16

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Für ertragsteuerliche Zwecke wird ein ausländisches Unternehmen in Deutschland insbesondere erst dann erfasst, wenn eine Betriebsstätte im Inland vorliegt. Allerdings können im Ergebnis dieselben Wirkungen auch dann eintreten, wenn das ausländische Unternehmen in Deutschland über einen ständigen Vertreter nach § 13 AO verfügt. Umstritten war, ob auch der Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft ein ständiger Vertreter sein kann. In einem aktuellen Urteil hat der BFH zu dieser Frage Stellung genommen und diese Streitfrage geklärt.

BFH, Urt. v. 23.01.2018 - I R 54/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ausländische Unternehmen für inländische Einkünfte eine Steuerpflicht, wenn diese über eine Betriebsstätte erzielt werden und wenn ein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
  • Ein ständiger Vertreter nach § 13 AO liegt bereits dann vor, wenn eine Person nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Sachverhalt