Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich bei der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.
Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AO kann, wer kraft Gesetzes als Haftungsschuldner in Frage kommt und somit eine fällige Steuer schuldet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH muss dabei immer die Rechtsnorm des § 69 AO beachtet werden.
Nach § 69 Satz 1 AO haftet ein Geschäftsführer einer GmbH, soweit (u.a.) die Steuerschulden der Gesellschaft infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder geleistet worden sind. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund an die Gesellschaft gezahlt wurden.
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