BFH anhängig
IV R 8/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 92/15

Gesellschafterdarlehen, Atypische stille Gesellschaft, Forderungsverlust, Betriebsaufgabe

BFH-anhängig seit 20.01.2023
IV R 8/20

DRsp Nr. 2023/61224

Gesellschafterdarlehen, Atypische stille Gesellschaft, Forderungsverlust, Betriebsaufgabe

Rechtsfrage: Sind bei einer GmbH & atypisch Still Forderungsverluste des stillen Gesellschafters gegen die GmbH bereits im Zeitpunkt der Veräußerung sämtlichen Anlagevermögens der GmbH und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs realisiert, wenn mit einer Auskehrung von Vermögen an den Forderungsinhaber im Rahmen der Liquidation nicht mehr zu rechnen ist, oder kommt es --infolge der Gleichstellung mit anderen Mitunternehmerschaften-- auf den Zeitpunkt der Betriebseinstellung der atypisch stillen Gesellschaft an? Das Verfahren IV R 7/17 wurde durch Beschluss vom 08.11.2018 ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme wird es unter dem Aktenzeichen IV R 8/20 fortgeführt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 92/15